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verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Darlehen oder Verrechnungskonto

verdeckte Gewinnausschüttung auch in der Nullzinsphase - auch bei Strafzinsen - für Gesellschaftsdarlehen oder bei Gesellschafterverrechnungskonten

Meeting

Die GmbH gewährt Ihrem Gesellschafter ein Darlehen oder (auch Sicht der GmbH) ein positiv geführtes Gesellschafterverrechnungskonto. Die GmbH müsste bei der Bank Strafzinsen bezahlen und verzichtet daher darauf, die Forderung gegenüber dem Gesellschafter zu verzinsen.


Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen der GmbH nicht mindern

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögenminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns (Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich).


vGA bei einem Darlehen

Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen, ist eine vGA anzunehmen, wenn der Kredit zinslos oder zu einem unangemessenen niedrigen Zins gewährt wird. Das gilt auch, wenn die GmbH für ihren Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto (§ 42 Abs. 3 GmbHG) führt.


unangemessene Verzinsung

Zur Bestimmung des angemessenen (fremdüblichen) Zinses ist vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt und sie daher als die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise anzusehen ist. Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten (BFHE 273, 440). Bei Verrechnungskonten gilt der Margenteilungsgrundsatz, wonach sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.


... auch in der Niedrigzinsphase

Dieser Margenteilungsgrundsatz gilt auch in der Niedrigzinsphase, in der keine Habenzinsen zu realisieren waren. Es liegt daher eine vGA vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter in der Nullzinsphase ein Darlehen oder ein positives Gesellschafterverrechnungskonto ohne Verzinsung gewährt.


Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.2.2023 - I R 27/20



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