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7G (IAB) - COMPLEX
Jetzt noch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in 2021 abziehen und sich gegen die Aberkennung oder Rückgängigmachung wehren. Wir wollen uns auch gegen den Raub der Sonder-AfA 2022 für Jung-Betreiber wehren.

Dokumente

Fachinformationen
Der fliegende Wechsel bei steuerbefreiten PV-Anlagen zum 1.1.2022 wirft viele Fragen auf, weil der Gesetzgeber unsauber gearbeitet und die Befreiung rückwirkend eingeführt hat. Gewinner der rückwirkende Befreiung sind die langjährigen Alt-Anlagenbetreiber. Verlierer sind die Jung-Anlagenbetreiber, die ihre Anlage in 2022 angeschafft haben. Durch das gleichzeitig wirksam gewordene Abzugsverbot werden Steuervorteile rückwirkend gestrichen, wir sprechen vom "Raub der Steuererstattung". Für den Jung-Anlagenbetreiber stellen sich folgende Fragen bzw. Probleme:
1. Kann jetzt noch ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2021 für eine Anlage in 2022 oder 2023 abgezogen werden?
2. Das Finanzamt lehnt einen Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2021 ab, weil die Photovoltaikanlage in der sog. Überschusseinspeisung betrieben wird und daher keine ausschließliche oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt.
3. Das Finanzamt lehnt einen Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2021 ab, weil der Antrag auf Abzug nach der Anschaffung der PV-Anlage gestellt wird und damit keine zukünftige Investition vorliegt.
4. Das Finanzamt hat im VZ 2021 einen Investitionsabzugsbetrag anerkannt. Jetzt soll die Gewinnerzielungsabsicht durch eine Totalgewinnprognose nachgewiesen werden (Vorwurf der Liebhaberei)
5. Das Finanzamt hat im VZ 2021 einen Investitionsabzugsbetrag anerkannt. Jetzt soll der Abzugsbetrag wegen dem Abzugsverbot nach § 3c EStG nachträglich aberkannt werden.
6. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass mit der umsatzsteuerrechtlichen Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen automatisch eine Zwangsentnahme aus dem einkommensteuerrechtlichen Betriebsvermögen verbunden ist. Der IAB ist dann wegen der notwendigen Verbleibensvorraussetzung rückgängig zu machen.
7. Das Finanzamt will einen in 2021 anerkannten Investitionsabzugsbetrag nachträglich aberkennen, weil durch die Steuerbefreiung ab 2022 eine Liebhaberei anzunehmen ist.
8. Kann für eine Anlage in 2023 im Jahr 2022 noch ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden, wenn die Festsetzung für das Jahr 2021 nicht mehr änderbar ist?
Wir wollen diese Fragen in unserem IAB-COMPLEX beantworten und setzen uns für den Steuervorteil von Jung-Anlagenbetreibern ein. Als Mitglied des IAB-COMPLEX können Sie unsere Vorlagen und Musterschriftsätze nutzen, wir halten Sie über die Verfahren auf dem Laufenden und Sie können bei einem positiven Ausgang der Verfahren davon profitieren.
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