Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium schränkt den Abzug der Aufwendungen ab 2023 ein.
Essen ist Privatsache! Nicht immer, es gibt Ausnahmen. Eine Ausnahme ist die geschäftliche oder betriebliche Bewirtung. Bewirtungskosten können eingeschränkt (70 %) oder manchmal auch unbeschränkt (100 %) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Gesetzliche Nachweisanforderung
Für den betrieblichen Nachweis von Betriebsausgaben gibt es grundsätzlich keine Formvorschrift. Betriebsausgaben müssen "nur" glaubhaft gemacht werden. Anders ist dies bei den Bewirtungskosten. Bei den Bewirtungskosten hat der Gesetzgeber spezielle Anforderungen an den betrieblichen Nachweis. Bei der Bewirtung in einer Gaststätte ist Voraussetzung, dass 1. die Rechnung vorliegt und 2. weitere Angaben über den Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung.
Unzulässige Anforderungen
Ab 2023 will die Finanzverwaltung den Abzug der Bewirtungskosten einschränken. Die Einschränkungen stehen u. E. nicht im Einklang mit dem Gesetz und sind zurückzuweisen.
Das BMF verlangt bei der Rechnung ab 2023, dass die Rechnung mit der TSE verifiziert ist und es lehnt handschriftliche Rechnungen ab.
Wir meinen: "Diese Anforderungen sind abzulehnen! Sie vermeiden Streit mit dem Finanzamt, wenn Sie die Anforderung erfüllen können."
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