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PV-Anlage.

Vorsteuer-AUS beim Batteriespeicher

Vorab möchte ich mich beim Bayrischen Landesamt für Steuern und beim Finanzministerium Baden-Württemberg für den Informationsaustausch bedanken.

So soll es sein - Finanzverwaltung und Steuerpflichtige nicht jeweils als Gegner betrachten, sondern Sichtweisen besprechen und gemeinsam für eine faire Besteuerung sorgen.

 

KEIN Vorsteuerabzug für den Batteriespeicher. Das können die Betreiber von PV-Anlagen erwarten oder müssen es befürchten. Warum ist beim Batteriespeicher vom Vorsteuer-AUS zu sprechen?

 

Die Rechtsprechung ist eindeutig. Ein Batteriespeicher gehört als Bestandteil NICHT zur PV-Anlage.

Der Batteriespeicher dient der Speicherung des Stroms und nicht der Stromerzeugung. Für eine Zuordnung zum Unternehmen und zum Vorsteuerabzug ist daher Voraussetzung, dass der Batteriespeicher zu 10 % unternehmerisch genutzt wird. Tatsächlich dient der Stromspeicher regelmäßig in vollem Umfang (100 %) der Stromspeicherung für den späteren privaten Selbstverbrauch.

 

Die Finanzverwaltung gewährt trotz der Negativ-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug, ohne sich verbindlich dazu zu äußern. Ob und wann die Finanzverwaltung die Rechtsprechung anwendet und den Vorsteuerabzug versagt ist ungewiss.

 

Um den Vorsteuerabzug aus dem Batteriespeicher zu sichern, haben wir eine Lösung für Sie!

Mit unserem Musterschriftsatz können Sie eine schriftliche Zusage von Ihrem örtlichem Finanzamt fordern. Weitere Infos in unserem Video.

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Ab dem 1.1.2023 kann ein Batteriespeicher für bestimmte PV-Anlagen mit 0 % Umsatzsteuer (Nullsteuersatz) erworben werden.

Bitte beachten Sie, dass zum 1.1.2023 ein Systemwechsel bei der Besteuerung von PV-Anlagen erfolgt. Sehen Sie hierzu unser gesondertes YouTube-Video und unser neues Online-Wissen "Steuerreform Photovoltaik 2023, Neuregelung und Gestaltungen".

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