30.11.2023 Aufrufe

Offener Brief an Lindner und Dr

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

An den<br />

B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zminister<br />

Herrn Christi<strong>an</strong> <strong>Lindner</strong><br />

poststelle@bmf.b<strong>und</strong>.de<br />

Ort/Datum:<br />

Frühlingstr. 10-12<br />

63839 Kleinwallstadt<br />

Donnerstag, 30. November 2023<br />

Ansprechpartner:<br />

StB Stef<strong>an</strong> Mücke<br />

Telefon: 06022/98-9000<br />

Mail: muecke@bvwm.de<br />

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen <strong>und</strong><br />

Steuerrückzahlungen für den Ver<strong>an</strong>lagungszeitraum 2021<br />

bei PV-Betreibern trotz gesetzeskonformen Verhaltens<br />

Sehr geehrter Herr B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zminister <strong>Lindner</strong>,<br />

das Einkommensteuergesetz fördert über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG<br />

pl<strong>an</strong>volle Investitionen für Betriebe. Zu den Betrieben gehören auch PV-Anlagen mit Überschussoder<br />

Volleinspeisung, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht (d.h. mit einem Totalgewinn)<br />

betrieben werden.<br />

Zahlreiche PV-Betreiber haben mit ihrer Einkommensteuererklärung 2021 aufgr<strong>und</strong> der<br />

gepl<strong>an</strong>ten Anschaffung einer PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, das Einkommen<br />

hierdurch reduziert <strong>und</strong> eine Steuerminderung erhalten. Im Jahr 2022 wurde pl<strong>an</strong>mäßig investiert<br />

<strong>und</strong> die PV-Anlage z. B. im Juni 2022 in Betrieb genommen.<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde rückwirkend eine Steuerbefreiung zum<br />

1.1.2022 eingeführt, deren Zielsetzung laut Definition der Abbau von Bürokratie <strong>und</strong> die<br />

Beschleunigung der Energiewende war. Mit der Einkommensteuerbefreiung der Einnahmen <strong>und</strong><br />

Entnahmen aus PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wurde zeitgleich auch eine Befreiung von der


Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

Gewinnermittlungspflicht implementiert. Andernfalls hätte die Steuerbefreiung zu keinem<br />

Bürokratieabbau geführt.<br />

Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2023 bestimmt das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium die<br />

Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge aus dem Bildungsjahr 2021 <strong>und</strong> weist die<br />

Fin<strong>an</strong>zbehörden zu ihrer Durchführung <strong>an</strong>. Die Rückgängigmachung wird mit der Befreiung der<br />

Einnahmen ab 2022 <strong>und</strong> der Entbindung von der Gewinnermittlungspflicht ab 2022 begründet.<br />

Die PV-Betreiber, die im Jahr 2021 auf Basis der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG eine<br />

Investitionsentscheidung getroffen, im Jahr 2022 die gepl<strong>an</strong>te Investition ausgeführt (häufig sogar<br />

vor dem Regierungsentwurf zum JStG 2022 vom 14.9.2022, welcher eine Befreiung ab dem<br />

1.1.2023 vorsah) <strong>und</strong> damit sämtliche Fördervorgaben <strong>und</strong> gesetzlichen Voraussetzungen im<br />

Zeitpunkt der Investition erfüllt haben, sollen jetzt - trotz ihres gesetzeskonformen Verhaltens - die<br />

Steuerminderungen aus der steuerlichen Förderung 2021 zurückzahlen?<br />

Ich bitte Sie persönlich zu der Vorgehensweise des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Fin<strong>an</strong>zbehörden gegenüber<br />

den PV-Betreibern Stellung zu nehmen. Weiterhin bitte ich Sie zu erklären, ob die<br />

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2021 <strong>und</strong> die nachträgliche steuerliche<br />

Belastung der PV-Betreiber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das<br />

Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022,<br />

a) das politische Ziel <strong>und</strong> der Wille Ihrer Person <strong>und</strong>/oder Ihrer Partei war <strong>und</strong> ist <strong>und</strong> aus Ihrer<br />

Sicht der Investitionsschutz bzw. das Vertrauen in den Gesetzgeber nachr<strong>an</strong>gig zu bewerten<br />

sind, oder<br />

b) ob das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium <strong>und</strong> die Fin<strong>an</strong>zbehörden, ggf. auch ohne Ihre persönliche<br />

Kenntnis, aus der Steuerbefreiung 2022 eine Rückgängigmachung 2021 „konstruiert“, weil<br />

es dem fiskalischen Ged<strong>an</strong>ken widerspricht, Steuerminderungen im Jahr 2021 zuzulassen,<br />

wenn die Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei gestellt werden (durch ein Gesetz, welches<br />

Monate später, bereits nach der Investitionsentscheidung <strong>und</strong> der ausgeführten Investition,<br />

in Kraft getreten ist).


Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

c) Ergänzend bitten wir um Auskunft über die Höhe der Steuereinbußen für den<br />

B<strong>und</strong>eshaushalt in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Steuerbefreiung für „sämtliche“ PV-Anlagen, die<br />

die gesetzlichen Anlagenleistung von 30 kWp bzw. 15 kWp einhalten. Von der Befreiung<br />

werden nicht nur Neu<strong>an</strong>lagen, sondern auch Alt<strong>an</strong>lagen erfasst, für die Einspeisevergütungen<br />

von z. B. 40 Cent pro kWh <strong>und</strong> daher Gewinne von 3.000 EUR bis 6.000 EUR p. a. erzielt<br />

werden. Steuerbefreiungen für Anlagen, die weder von jem<strong>an</strong>dem erwartet wurden noch<br />

einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende leisten <strong>und</strong> zu erheblichen<br />

Steuermindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen wurden in den<br />

Gesetzesmaterialen jedoch mit 0 EUR <strong>an</strong>gegeben.<br />

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass wir ausschließlich PV-Anlagen betrachten, die mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei PV-Anlagen, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />

betreiben werden (sog. Liebhaberei) stellt sich diese Frage nicht; bei einer Liebhaberei werden keine<br />

Einkünfte erzielt <strong>und</strong> ein Investitionsabzugsbetrag scheidet von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> aus.<br />

U. E. wäre der steuerliche Bürokratieabbau ab dem Jahr 2022 (oder besser 2023, da<br />

rückwirkend kein Bürokratieabbau möglich war <strong>und</strong> auf zeitlich identischer Ebene mit der<br />

Umsatzsteuerbefreiung) über die Einführung einer gesetzlichen Fiktion zur Liebhaberei geeignet<br />

gewesen; das zugr<strong>und</strong>eliegende „Befreiungskonzept“ wirft eine Vielzahl von Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />

auf <strong>und</strong> lässt d<strong>an</strong>eben einen gesetzgeberischen Überblick (z. B. Verhältnis zu § 7g EStG, § 3c EStG, § 6<br />

Abs 5 EStG, § 138 AO) vermissen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Stef<strong>an</strong> Mücke<br />

Betriebswirt<br />

STEUERBERATER<br />

FACHBERATER für Unternehmensnachfolge


Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

An den<br />

B<strong>und</strong>esminister für Wirtschaft <strong>und</strong> Klimaschutz<br />

Herrn <strong>Dr</strong>. Robert Habeck<br />

poststelle@bmwk.b<strong>und</strong>.de<br />

Ort/Datum:<br />

Frühlingstr. 10-12<br />

63839 Kleinwallstadt<br />

Donnerstag, 30. November 2023<br />

Ansprechpartner:<br />

StB Stef<strong>an</strong> Mücke<br />

Telefon: 06022/98-9000<br />

Mail: muecke@bvwm.de<br />

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen <strong>und</strong><br />

Steuerrückzahlungen für den Ver<strong>an</strong>lagungszeitraum 2021<br />

bei PV-Betreibern trotz gesetzeskonformen Verhaltens<br />

Sehr geehrter Herr B<strong>und</strong>esminister <strong>Dr</strong>. Habeck,<br />

das Einkommensteuergesetz fördert über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG<br />

pl<strong>an</strong>volle Investitionen für Betriebe. Zu den Betrieben gehören auch PV-Anlagen mit Überschussoder<br />

Volleinspeisung, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht (d.h. mit einem Totalgewinn)<br />

betrieben werden.<br />

Zahlreiche PV-Betreiber haben mit ihrer Einkommensteuererklärung 2021 aufgr<strong>und</strong> der<br />

gepl<strong>an</strong>ten Anschaffung einer PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen, das Einkommen<br />

hierdurch reduziert <strong>und</strong> eine Steuerminderung erhalten. Im Jahr 2022 wurde pl<strong>an</strong>mäßig investiert<br />

<strong>und</strong> die PV-Anlage z. B. im Juni 2022 in Betrieb genommen.<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde rückwirkend eine Steuerbefreiung zum<br />

1.1.2022 eingeführt, deren Zielsetzung laut Definition der Abbau von Bürokratie <strong>und</strong> die<br />

Beschleunigung der Energiewende war. Mit der Einkommensteuerbefreiung der Einnahmen <strong>und</strong><br />

Entnahmen aus PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wurde zeitgleich auch eine Befreiung von der


Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

Gewinnermittlungspflicht implementiert. Andernfalls hätte die Steuerbefreiung zu keinem<br />

Bürokratieabbau geführt.<br />

Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2023 bestimmt das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium die<br />

Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge aus dem Bildungsjahr 2021 <strong>und</strong> weist die<br />

Fin<strong>an</strong>zbehörden zu ihrer Durchführung <strong>an</strong>. Die Rückgängigmachung wird mit der Befreiung der<br />

Einnahmen ab 2022 <strong>und</strong> der Entbindung von der Gewinnermittlungspflicht ab 2022 begründet.<br />

Die PV-Betreiber, die im Jahr 2021 auf Basis der steuerlichen Förderung nach § 7g EStG eine<br />

Investitionsentscheidung getroffen, im Jahr 2022 die gepl<strong>an</strong>te Investition ausgeführt (häufig sogar<br />

vor dem Regierungsentwurf zum JStG 2022 vom 14.9.2022, welcher eine Befreiung ab dem<br />

1.1.2023 vorsah) <strong>und</strong> damit sämtliche Fördervorgaben <strong>und</strong> gesetzlichen Voraussetzungen im<br />

Zeitpunkt der Investition erfüllt haben, sollen jetzt - trotz ihres gesetzeskonformen Verhaltens - die<br />

Steuerminderungen aus der steuerlichen Förderung 2021 zurückzahlen?<br />

Ich bitte Sie persönlich zu der Vorgehensweise des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Fin<strong>an</strong>zbehörden gegenüber<br />

den PV-Betreibern Stellung zu nehmen. Weiterhin bitte ich Sie zu erklären, ob die<br />

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2021 <strong>und</strong> die nachträgliche steuerliche<br />

Belastung der PV-Betreiber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das<br />

Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022,<br />

a) das politische Ziel <strong>und</strong> der Wille Ihrer Person <strong>und</strong>/oder Ihrer Partei war <strong>und</strong> ist <strong>und</strong> aus Ihrer<br />

Sicht der Investitionsschutz bzw. das Vertrauen in den Gesetzgeber nachr<strong>an</strong>gig zu bewerten<br />

sind, oder<br />

b) ob das B<strong>und</strong>esfin<strong>an</strong>zministerium <strong>und</strong> die Fin<strong>an</strong>zbehörden, ggf. auch ohne Ihre persönliche<br />

Kenntnis, aus der Steuerbefreiung 2022 eine Rückgängigmachung 2021 „konstruiert“, weil<br />

es dem fiskalischen Ged<strong>an</strong>ken widerspricht, Steuerminderungen im Jahr 2021 zuzulassen,<br />

wenn die Einnahmen ab dem Jahr 2022 steuerfrei gestellt werden (durch ein Gesetz, welches<br />

Monate später, bereits nach der Investitionsentscheidung <strong>und</strong> der ausgeführten Investition,<br />

in Kraft getreten ist).


Stef<strong>an</strong> Mücke, Steuerberater<br />

Frühlingstr. 10-12, 63839 Kleinwallstadt<br />

Telefon 06022/989000<br />

http://bvwm.de<br />

http://youtube.muecke.de<br />

c) Ergänzend bitten wir um Auskunft über die Höhe der Steuereinbußen für den<br />

B<strong>und</strong>eshaushalt in Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Steuerbefreiung für „sämtliche“ PV-Anlagen, die<br />

die gesetzlichen Anlagenleistung von 30 kWp bzw. 15 kWp einhalten. Von der Befreiung<br />

werden nicht nur Neu<strong>an</strong>lagen, sondern auch Alt<strong>an</strong>lagen erfasst, für die Einspeisevergütungen<br />

von z. B. 40 Cent pro kWh <strong>und</strong> daher Gewinne von 3.000 EUR bis 6.000 EUR p. a. erzielt<br />

werden. Steuerbefreiungen für Anlagen, die weder von jem<strong>an</strong>dem erwartet wurden noch<br />

einen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende leisten <strong>und</strong> zu erheblichen<br />

Steuermindereinnahmen führen. Die Höhe der Mindereinnahmen wurden in den<br />

Gesetzesmaterialen jedoch mit 0 EUR <strong>an</strong>gegeben.<br />

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass wir ausschließlich PV-Anlagen betrachten, die mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei PV-Anlagen, welche ohne Gewinnerzielungsabsicht<br />

betreiben werden (sog. Liebhaberei) stellt sich diese Frage nicht; bei einer Liebhaberei werden keine<br />

Einkünfte erzielt <strong>und</strong> ein Investitionsabzugsbetrag scheidet von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> aus.<br />

U. E. wäre der steuerliche Bürokratieabbau ab dem Jahr 2022 (oder besser 2023, da<br />

rückwirkend kein Bürokratieabbau möglich war <strong>und</strong> auf zeitlich identischer Ebene mit der faktischen<br />

Umsatzsteuerbefreiung) über die Einführung einer gesetzlichen Fiktion zur Liebhaberei geeignet<br />

gewesen; das zugr<strong>und</strong>eliegende „Befreiungskonzept“ wirft eine Vielzahl von Fragen <strong>und</strong> Problemen<br />

auf <strong>und</strong> lässt d<strong>an</strong>eben einen gesetzgeberischen Überblick (z. B. Verhältnis zu § 7g EStG, § 3c EStG, § 6<br />

Abs 5 EStG, § 138 AO) vermissen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Stef<strong>an</strong> Mücke<br />

Betriebswirt<br />

STEUERBERATER<br />

FACHBERATER für Unternehmensnachfolge

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!